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Betriebliche Suchtkrankenhilfe

Information für Führungskräfte zum Thema
Betriebsvereinbarung über die Vorgehensweise bei Suchtmittelmissbrauch


Hilfestellung im Umgang mit Suchtgefährdeten und Suchtkranken

Ziele:
Vorbeugung durch Aufklärung und Information
Arbeitsplatzerhaltung
Gesunderhaltung
Erhöhung der Arbeitssicherheit

Ihre Führungsaufgabe?
1. Erkennen
2. Handeln
3. Bewerten
4. Dokumentation
5. Intervention

Die Akutsituation:
MA wird auffällig ( subjektiver Eindruck reicht )
MA muss nach Hause gebracht werden
Verpflichtung zur Verschwiegenheit  ( MA soll nicht zum "Tagesthema"
werden )
Vertrauliches Gespräch mit dem Ziel, den Grund abzuklären.

Die Interventionskette:

Stufenplan für Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern

Stufe 1 
Voraussetzung: Wiederholtes Verhalten, das auf den Missbrauch von
Suchtmitteln schließen lässt.
Teilnehmer: Mitarbeiter, Vorgesetzter, auf Wunsch des Mitarbeiters
Betriebsrat und/oder Personalabteilung.
Inhalte: Anlass für das Gespräch, vermuteter Zusammenhang mit
Suchtmittelmissbrauch, Aushändigung der Betriebsvereinbarung,
Aufzeigen von Hilfe angeboten.
Schriftliche Gesprächsnotiz durch Vorgesetzten.

Stufe 2 
Voraussetzung: Gespräch Stufe 1, erneute Auffälligkeit
Teilnehmer: Mitarbeiter, Vorgesetzter, Betriebsrat, Personalabteilung,
auf Wunsch des Mitarbeiters interne oder externe Suchtberater und/oder
Werksarzt. Inhalte: Darstellung der Fakten, Bekräftigung des Verdachtes
auf Suchtmittelmissbrauch, mündliche Ermahnung bei verhaltensbedingtem
Verstoß, Hinweis auf einen freiwilligen Suchtmittelsuchtest, Aufzeigen von
konkreten Hilfe angeboten, Hinweis auf weiteres Gespräch in 6 Wochen.
Schriftliche Gesprächsnotiz durch Personalabteilung.  

Stufe 3
Voraussetzung: Gespräch Stufe 2, erneute Auffälligkeit
 
Teilnehmer: Mitarbeiter, Vorgesetzter, Betriebsrat, Personalabteilung, , auf
Wunsch des Mitarbeiters interne oder externe Suchtberater und/oder Werksarzt. 
 
Inhalte: Darstellung der Fakten, Bekräftigung des Suchtmittelmissbrauchs,
Vereinbarung – Kein Konsum von Suchtmitteln vor, während der Arbeitszeit
und der Pausen, evtl. schriftliche Abmahnung, Hinweis auf arbeitsrechtliche
Konsequenzen, Aufforderung, Beratung/Behandlung in Anspruch zu nehmen
und innerhalb 4 Wochen schriftlich nachzuweisen, Hinweis auf weiteres
Gespräch in 6 Wochen.
Schriftliche Gesprächsnotiz + Aufforderung zur Behandlung durch
Personalabteilung.

Stufe 4 – letztes Gespräch
Voraussetzung: Mitarbeiter ist den Aufforderungen aus Stufe 3 nicht
nachgekommen oder fällt erneut auf.
Teilnehmer: Mitarbeiter, Vorgesetzter, Betriebsrat, Personalabteilung.
Inhalte: Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Zusage der
vorerst für 12 Monate befristeten Wiedereinstellung für den Fall einer
erfolgreich durchgeführten und nachgewiesenen Entwöhnungsmaßnahme,
bei einwandfreier Führung Umwandlung in unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Ist der Mitarbeiter nicht kooperationsbereit erfolgt die Kündigung.

Die Interventionskette findet für befristet Beschäftigte und Mitarbeiter während
der Probezeit keine Anwendung.
Hier kann sofort die arbeitsbedingte Kündigung erfolgen.

Im Falle eines Rückfalles greifen die Bestimmungen der Stufe 2
Bei Abbruch einer Entwöhnungsbehandlung tritt sofort Stufe 4 in Kraft.

Personalabteilung und Betriebsrat unterstützen die Führungskräfte durch geeignete Schulungsmaßnahmen und: Die Suchtkrankenhelfer.

Veröffentlichung in den Seiten des Freundeskreis Würselen mit Zustimmung der Verfasser
und des anwendenden Unternehmens.

Linktipps zur betrieblichen Suchtkrankenhilfe: 

Ausbildung betrieblicher SuchtkrankenhelferInnen (BSKH)
bei
Sinofzik Gesundheitsmanagement & betriebliche Suchtprävention

Die BGV- UVV-en als Online - Übersicht

NetDoktor.de Magazin - Alkohol

IG Metall - Vereinbarung gegen den Suchtmittelmissbrauch

Das Prinzip einer Interventionskette

 

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